22. Dezember 2014

Die Kosten für ein häus­li­ches Arbeits­zimmer bei Pool­ar­beits­platz bzw. Tele­ar­beits­platz

Die Abzugs­fä­hig­keit der Kosten für ein häus­li­ches Arbeits­zimmer steht immer wieder im Fokus der Finanz­ver­wal­tung und Gerichts­bar­keit.

In zwei Urteilen vom 26. Februar 2014 VI R 37/13 und VI R 40/12 hat sich der VI. Senat des Bundes­fi­nanz­hofs (BFH) nun zur Frage der Abzugs­fä­hig­keit von Aufwen­dungen für ein häus­li­ches Arbeits­zimmer im Falle eines Pool­ar­beits­platzes bzw. eines Tele­ar­beits­platzes geäu­ßert.

Urteil zu Pool­ar­beits­plätzen Im Fall VI R 37/13 hatte der Kläger, ein Groß­be­triebs­prüfer eines Finanz­amtes, an der Dienst­stelle keinen festen Arbeits­platz, sondern teilte sich für die vor- und nach­be­rei­tenden Arbeiten der Prüfungen mit weiteren sieben Groß­be­triebs­prü­fern drei Arbeits­plätze (sog. Pool­ar­beits­plätze).

Das Finanzamt berück­sich­tigte die für das häus­liche Arbeits­zimmer geltend gemachten Kosten mit der Begrün­dung nicht, dass ein Groß­be­triebs­prüfer seinen Arbeits­platz an der Dienst­stelle nicht tagtäg­lich aufsu­chen müsse und der Pool­ar­beits­platz deshalb ausrei­chend sei. Das Finanz­ge­richt gab der dagegen erho­benen Klage statt. Der BFH bestä­tigt in seinem Urteil VI R 37/13 die Vorent­schei­dung des Finanz­ge­richtes.

Die Kosten für das häus­liche Arbeits­zimmer sind abzugs­fähig, da der Pool­ar­beits­platz an der Dienst­stelle dem Kläger nicht in dem zur Verrich­tung seiner gesamten Innen­dienst­ar­beiten wie Fall­aus­wahl oder Fertigen der Prüf­be­richte konkret erfor­der­li­chen Umfang zur Verfü­gung stand. Dies muss aber nicht bei jedem Pool­ar­beits­platz so sein.

Der BFH stellt klar, dass ein Pool­ar­beits­zimmer ein anderer Arbeits­platz im Sinne des Gesetzes sein kann, und zwar dann, wenn bei diesem – anders als im Streit­fall – aufgrund der Umstände des Einzel­falls gewähr­leistet ist, dass der Arbeit­nehmer seine beruf­liche Tätig­keit in dem konkret erfor­der­li­chen Umfang dort erle­digen kann. Dies kann z. B. durch eine ausrei­chende Anzahl an Pool­ar­beits­plätzen bzw. dienst­liche Nutzungs­ein­tei­lung erfolgen.

Urteil zu Tele­ar­beits­plätzen Der Streit­fall VI R 40/12 betraf einen Kläger, der sich in seinem häus­li­chen Arbeits­zimmer einen sog. Tele­ar­beits­platz einge­richtet hatte, in dem er gemäß einer Verein­ba­rung mit seinem Dienst­herrn an bestimmten Wochen­tagen (Montag und Freitag) seine Arbeits­leis­tung erbrachte.

Das Finanzamt versagte den Werbungs­kos­ten­abzug für das häus­liche Arbeits­zimmer. Das Finanz­ge­richt gab der hier­gegen erho­benen Klage mit der Begrün­dung statt, der Tele­ar­beits­platz entspreche schon nicht dem Typus des häus­li­chen Arbeits­zim­mers, was zur Folge habe, dass der Abzug der Kosten unbe­schränkt möglich sei. Zudem stünde dem Kläger an den häus­li­chen Arbeits­tagen kein anderer Arbeits­platz an der Dienst­stelle zur Verfü­gung.

Der BFH hat die Vorent­schei­dung aufge­hoben und die Klage abge­wiesen. Der vom Kläger genutzte Tele­ar­beits­platz entsprach grund­sätz­lich dem Typus des häus­li­chen Arbeits­zim­mers und dem Kläger stand an der Dienst­stelle auch ein anderer Arbeits­platz „zur Verfü­gung“.

Denn dem Kläger war es weder unter­sagt, seinen dienst­li­chen Arbeits­platz jeder­zeit und damit auch an den eigent­lich häus­li­chen Arbeits­tagen zu nutzen noch war die Nutzung des dienst­li­chen Arbeits­platzes in tatsäch­li­cher Hinsicht in irgend­einer Weise einge­schränkt.